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Strafrecht

Volksfest: Sexueller Übergriff im Bierzelt

In einem Festzelt auf dem Oktoberfest vergaß ein 28-jähriger Bauingenieur seinen Anstand und versuchte aufdringlich eine 34-Jährige “anzubaggern”. Die Situation eskalierte, die mit einem Polizeieinsatz endete. Der 28-Jährige wurde nun wegen sexuellen Übergriffs zu einer Geldstrafe von 5.400 € verurteilt.

Der Sachverhalt

Der 28-jährige Bauingenieur tanzte in einem Bierzelt auf dem Oktoberfest auf der Bank neben der 34-jährigen Geschädigten. Er fragte die 34-Jährige, ob sie mit ihm von der Bank nach unten gehen, ein bisschen tanzen und mit ihm “rummachen” möchte. Diese antwortete mit einem deutlichen Nein und drehte sich vom ihm weg.

Der 28-Jährige ließ aber nicht locker und fasste ihr nun an ihre linke Gesäßhälfte, worauf sie sich zu ihm umdrehte und ihn bat, sie in Ruhe zu lassen. Sie drehte sich wieder ihren Begleiterinnen zu, woraufhin der 28-Jährige sie von hinten umarmte und mit der linken Hand ihre rechte Brust drückte. Die erzürnte Geschädigte erklärte lautstark, dass er beim nächsten Mal “eine fangen” werde.

Als der 28-Jährige ihr lachend erneut zielgerichtet ans Gesäß fasste, schlug sie mit der linken Faust zu und traf seitlich leicht den rechten Unterkiefer des 28-Jährigen. Der lachte nur und griff nochmals an das Gesäß der Geschädigten, die ihn wütend anschrie. In der Folgezeit mischte sich auch der Begleiter des 28-Jährigen massiv in das Geschehen ein und drohte der Geschädigten mit der Faust.

Die Entscheidung

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München verurteilte den 28-Jährigen wegen sexuellen Übergriffs zu einer Geldstrafe von 5.400 € (90 Tagessätze zu je 60 €).

Das Gesetz sieht für den sexuellen Übergriff sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, so die Richterin. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte bis dato strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, im Übrigen sozial integriert ist, sich deutlich und von Einsicht und Reue getragen entschuldigt hat und auch die Voraussetzungen einer alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sind (Alkoholisierung von maximal 1,79, wahrscheinlich 1,26 Promille), nahm das Gericht einen minder schweren Fall an.

Das Strafmaß

Das Gericht verschob auch wegen der Schadenswiedergutmachung den Strafrahmen nach unten. Im Rahmen des so gefundenen Strafrahmens sprach zu Lasten des Angeklagten seine Hartnäckigkeit zum Nachteil der Geschädigten. Er ließ sich auch von ihrer körperlichen Abwehr nicht zur Einsicht bringen. Die Geschädigte zeigte sich nach wie vor emotional beeindruckt durch das Verhalten des Angeklagten und seines ihr drohenden Begleiters.

Andererseits war zu sehen, dass er die Tat eingeräumt hat, die Verantwortung dafür übernommen hat, sich im Rahmen eines Gesprächs in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten mehrfach entschuldigt und verstanden hat, was sein Verhalten für die Geschädigte bedeutete. Der Angeklagte hat die Verantwortung für sein Verhalten übernommen, sein Opfer regelrecht gebeten, einen Entschädigungsbetrag (…von 1000 €…) anzunehmen, damit ihm durch seine “Dummheit” nicht seine Zukunft verbaut wird. Die Geschädigte zeigte sich dazu bereit.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2019 – 821 Ds 454 Js 208997/18

https://www.rechtsindex.de/strafrecht/6558-volksfest-sexueller-uebergriff-im-bierzelt

Urteil: Drohung mit Veröffentlichung von "Nacktbildern"

Zwischen einer 16-Jährigen und einem 27-Jährigen entfachte sich ein reger Austausch über WhatsApp, bei dem die Schülerin auch Nacktbilder von sich verschickte. Er wollte mehr und es kam zu eindeutigen Anspielungen. Als sie sich weigerte, drohte er ihre Bilder auf Facebook zu veröffentlichen und in der Schule auszuhängen.

Der Sachverhalt

Der 27-Jährige wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Schülerin fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und wusste nicht, was sie machen sollte. Der 27-Jährige hielt es aber für möglich, dass sie seinem Druck nachgeben würde.

Schließlich ging die Schülerin zur Polizei und erstattete Anzeige. Bei einer sich anschließenden Durchsuchung händigte der 27-Jährige sein Smartphone den Polizeibeamten aus, auf dem sich noch die fünf von der Schülerin übersandten Nacktaufnahmen befanden.

Der Prozessverlauf

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Herford (Az. 3 Ls 100/17) hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das vorerwähnte Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft diese rechtliche Bewertung des Landgerichts.

Die Entscheidung

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil, Az. 3 RVs 10/19) hat das angefochtene Berufungsurteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe.

§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht

Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands – verwirklicht.

Schülerin war Minderjährig

Jedenfalls durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte – was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei – die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2019 – 3 RVs 10/19

Quelle : https://www.rechtsindex.de/strafrecht/6411-urteil-drohung-mit-veroeffentlichung-von-nacktbildern

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