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Familienrecht

Trennung: Wem gehören die in der Ehezeit erworbenen Hunde?

Das Amtsgericht München hat den Antrag der getrenntlebenden Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form von mindestens eines oder beider Hunde zurückgewiesen. Maßgebend komme es darauf an, wer die Hauptbezugsperson zum Tier sei.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten leben nach drei Ehejahren seit Ende 2017 getrennt. Im September 2015 wurde ein erster Hund erworben. Im November 2017 erwarben die Beteiligten einen weiteren Hund. Im Zeitpunkt der Trennung hielten sich die Tiere zunächst bei der Antragstellerin auf. Der Antragsgegner nahm sie Anfang 2018 zu sich.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der zweite Hund von ihr von der Züchterin gekauft worden sei. Sie habe sich quasi alleine um den Hund gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet. Der Antragsgegner habe die Hunde eigenmächtig mit sich genommen.

Der Antragsgegner trägt vor, er habe sich während des Zusammenlebens so viel es möglich war, mit den Hunden beschäftigt und sich um die Hunde gekümmert. Beide Hunde seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Die Hunde habe er in Absprache mit der Antragstellerin zu sich genommen, da sich diese wegen längerer Abwesenheit nicht mehr um die Hunde habe kümmern können. Die Hunde sollten aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden. Beide seien sehr fixiert auf den Antragsgegner.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück.

Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hatte.

Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als “Hausrat” einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Wer ist Hauptbezugsperson des Tieres?

Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner die beiden Hunde seit März 2018.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbestritten vor, die Hunde hätten zueinander eine gute Bindung aufgebaut. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind.

Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

Gericht:
Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019 – 523 F 9430/18

Quelle : https://www.rechtsindex.de/familienrecht/6566-trennung-wem-gehoeren-die-in-der-ehezeit-erworbenen-hunde

Wer zahlt die Miete nach Trennung?

Die Beteiligten sind Eheleute, die um die Mietkosten für die vormals gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Ehefrau hatte sich getrennt und ist aus der Wohnung ausgezogen. Der Ehemann ist der Ansicht, die Ehefrau schulde die hälftige Beteiligung. Wie und wann man sich beteiligen muss, hat das OLG Köln zusammengefasst.

Aus der Entscheidung

Scheitert die Ehe und kommt es zur Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind 1.

Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden; diese Nutzungen zieht indes nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner 2. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches – also die Kostentragung nur durch den Nutzer – gelten 3.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einem – selbst gewünschten – sofortigen Verlassen der Ehewohnung, die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die vormalige Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer “aufgezwungenen” Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegens Frist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird 4.

Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegens zeit – an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen 5.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18 

_________________________________________________________

1 OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 125
2 vgl. Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 126
3 OLG München, Urt. v. 14.07.1995 – 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291; OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158
4 etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2010 – 22 U 142/09, FamRZ 2011, 375
5 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 UF 4/14, FamRZ 2014, 1296; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 128

Wer zahlt die Miete nach Trennung?

Die Beteiligten sind Eheleute, die um die Mietkosten für die vormals gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Ehefrau hatte sich getrennt und ist aus der Wohnung ausgezogen. Der Ehemann ist der Ansicht, die Ehefrau schulde die hälftige Beteiligung. Wie und wann man sich beteiligen muss, hat das OLG Köln zusammengefasst.

Aus der Entscheidung

Scheitert die Ehe und kommt es zur Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB auf, so dass die Mietzinsen im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind 1.

Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden; diese Nutzungen zieht indes nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Partner 2. Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches – also die Kostentragung nur durch den Nutzer – gelten 3.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einem – selbst gewünschten – sofortigen Verlassen der Ehewohnung, die gegenüber dem Vermieter zu beachtende Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die vormalige Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer “aufgezwungenen” Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zunächst eine Überlegens Frist zur Fortführung der Wohnung zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird 4.

Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegens zeit – an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen Ehegatten zu tragen 5.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18 

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1 OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 125
2 vgl. Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 126
3 OLG München, Urt. v. 14.07.1995 – 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291; OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 – 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158
4 etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2010 – 22 U 142/09, FamRZ 2011, 375
5 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 – 2 UF 4/14, FamRZ 2014, 1296; Eder (Hrsg.), Familienvermögensrecht (2016), § 3, Rn. 128

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