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Sozialrecht

Hartz-IV: Hausverkauf zum Ausgleich von Spielschulden

Ein Hartz-IV-Empfänger sah seine Sicherheit aufgrund von Spielschulden gefährdet. Deshalb verkaufte er kurzerhand sein Haus, um die Schulden zu tilgen. Damit habe er selbst seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, so das Jobcenter. Dieses fordert eine Rückzahlung in Höhe von 35.000 Euro.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 € von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Es sollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Das Jobcenter verlangte von dem Kläger die Rückzahlung von Hartz IV Leistungen in Höhe von rund 35.000 €, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger keinen “wichtigen Grund” sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Ein wichtiger Grund ist nach der Urteilsbegründung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist.

Die Richter waren jedoch der Überzeugung, dass es dem Kläger objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2019 – S 5 AS 811/16

Quelle: https://www.rechtsindex.de/sozialrecht/6570-hartz-iv-hausverkauf-zum-ausgleich-von-spielschulden

Psychische Belastung: Brustentfernung wegen Krebsangst?

Im vorliegenden Fall wurden bei einer 45-jährigen Frau wiederholt gutartige Knoten in der Brust entdeckt. Aus Angst vor bösartigem Krebs hat sich bei der Frau ein psychischer Leidensdruck entwickelt. Sie verlangt die Entfernung ihrer Brüste und erhofft sich von der Operation die Erlösung von ihren Beschwerden.

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine 45-jährige Frau aus der Nähe von Bremen geklagt. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten (med.: Fibroadenome) in der Brust. Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Die Frau beantragte die Kostenübernahme für eine operative Entfernung des Brustdrüsengewebes sowie die Sofortrekonstruktion durch Silikonimplantate und die Straffung. Ihre Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust ab, da bei gutartigen Knoten ein Überwachungs-, aber kein Operationsbedarf bestehe.

Dem hielt die Frau entgegen, dass die Entwicklung bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Unsicherheit darüber, ob sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet habe, könne sie auf Dauer nicht ertragen. Sie habe einen enormen Leidensdruck mit einer ausgeprägten Krebsangst (med.: Karzinophobie) entwickelt, die sie nicht zur Ruhe kommen lasse. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren Beschwerden.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Operation komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, was jedoch von den beteiligten Gutachtern verneint worden sei.

Es sei nicht entscheidend, dass wegen der Krebsangst ein psychischer Leidensdruck bei der Klägerin besteht, denn dieser sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln und rechtfertige keinen operativen Eingriff. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht.

Vordergründig betrachtet könnten Auslöser von Ängsten zwar kurzfristig chirurgisch entfernt werden. Eine nachhaltige, kausale Therapie sei jedoch allein auf psychotherapeutischem Wege möglich. Die mit einer Operation verbundenen Erlösungshoffnungen könnten nicht Gegenstand einer Betrachtung sein, an deren Ende eine körperliche Operation aufgrund eines psychischen Auslösers stehe.

Rechtsgrundlagen:
§ 27 SGB V, § 12 SGB V

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2019 – L 16 KR 73/19

Quelle: https://www.rechtsindex.de/sozialrecht/6559-psychische-belastung-brustentfernung-wegen-krebsangst

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